Energieausweise für Wohngebäude
Energieausweise wurden mit der Erneuerung der EnEV 2007 eingeführt. Sie ersetzen den Energiebedarfsausweis nach EnEV 2000/2004 und den Energiepass der dena.
Rechtliche Grundlagen:
Neubauten benötigen grundsätzlich einen Energieausweis. Der Energieausweis ist bei neuen Gebäuden auf der Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG).
Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei energetischen Modernisierungen und Erweiterungen, wenn in diesem Zusammenhang eine Berechnung (Energiebilanz) nach § 50 GEG durchgeführt wird.
Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Um den Energiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung ermittelt und ist unabhängig vom Nutzerverhalten.
Für folgende Gebäude müssen nach GEG 2024 Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden:
Neue Gebäude, geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt werden und
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde.
Die Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energiebedarfs ist relativ aufwendig und kostenintesiv. Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs können kostengünstig ausgestellt werden. Grundlage für die Berechnung ist hierbei der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre vor der Ausstellung des Energieausweises. Diese Berechnung ist stark vom Nutzerverhalten eines Gebäudes abhängig.
Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Bestandsgebäuden möglich, so gehören diese als Modernisierungsempfehlungen in die Anlage zum Energieausweis.
Energieausweise gelten für die Dauer von 10 Jahren.

Ihr individueller Energieausweis
Wir erstellen Ihren persönlichen Energieausweis, der Ihnen alle wichtigen Informationen zur Energieeffizienz Ihres Gebäudes liefert:
- Detaillierte Analyse Ihres Gebäudes
- Ermittlung des Energiebedarfs
- Bewertung der Energieeffizienz
- Gesetzlich vorgeschriebener Nachweis
- Grundlage für Sanierungsmaßnahmen
- Steigerung der Transparenz
Energiebedarfssausweis
Die Berechnung und Ausstellung von Energiebedarfsausweisen ist ein essenzieller Schritt, um die Energieeffizienz von Gebäuden transparent zu machen. Dies gilt besonders für Ein- und Mehrfamilienhäuser im Altbau, da diese oftmals über veraltete Bausubstanz und Heizsysteme verfügen. Ein professionell erstellter Energiebedarfsausweis bietet nicht nur Klarheit über den tatsächlichen Energieverbrauch, sondern zeigt auch Potenziale zur Verbesserung auf. Dabei werden unter anderem bauliche Gegebenheiten, Dämmwerte und Heizsysteme berücksichtigt, um eine fundierte Grundlage für energetische Sanierungen oder gesetzliche Anforderungen zu schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Fachkompetenz, um korrekte, rechtskonforme Energieausweise für Ihre Immobilie zu erhalten.
Zur Ermittlung der Kennwerte erstellen wir ein 3D-Modell und hinterlgen dieses mit U-Werten aus den baualtersklassen bzw. Vor-Ort aufgenommene Werte zur Bausubstanz.
Im Bedarfsfall werden die U-Werte mit entsprechender Messtechnik vor Ort ermittelt, so dass realistische Werte für die Berechnung herangezogen werden können. Dies erhöht die Aussagefähigkeit des Energieausweises deutlich.


Energieverbrauchsausweis
Ein Energieverbrauchsausweis ist ein unverzichtbares Dokument, das Hauseigentümern und Mietern dabei hilft, den Energieverbrauch eines Wohngebäudes transparent und vergleichbar darzustellen. Als Grundlage dient der tatsächliche Energieverbrauch, der in der Regel aus den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre ermittelt wird. Dieser Ausweis bietet klare Informationen über die Energieeffizienz Ihres Gebäudes und ermöglicht es potenziellen Mietern oder Käufern, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Die Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises ist gesetzlich geregelt und in vielen Fällen verpflichtend, etwa bei der Vermietung, dem Verkauf oder der Verpachtung von Wohngebäuden. Unser Service bietet Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Erstellung des Energieverbrauchsausweises, selbstverständlich unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben sowie aktueller Normen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich Ihren rechtssicheren Energieausweis – präzise, zuverlässig und professionell.
Sanierungsempfehlung
Sanierungsempfehlungen spielen eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen – sei es auf Basis der berechneten Werte oder durch eine Vor-Ort-Aufnahme des Gebäudes. Diese Empfehlungen dienen dazu, Haus- und Gebäudeeigentümern konkrete Maßnahmen aufzuzeigen, wie die Energieeffizienz ihrer Immobilie verbessert werden kann. Von der Dämmung der Außenhülle über den Austausch alter Heizsysteme bis hin zur Installation moderner Fenster: Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, die Betriebskosten zu reduzieren und gleichzeitig einen positiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Grundlage der Sanierungsempfehlungen bildet dabei entweder eine rechnerische Analyse der vorhandenen Gebäudedaten oder eine detaillierte Begehung vor Ort, bei der spezifische Schwachstellen identifiziert werden. So erhalten Sie individuell zugeschnittene Vorschläge, die praxisnah und effektiv umsetzbar sind, um den Energiehaushalt Ihres Gebäudes nachhaltig zu optimieren.


Es gelten nachfolgende Anforderungen:
- Für Energieausweise ist eine Registriernummer der Registrierstelle notwendig (§ 78 GEG).
- Die Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt ab 500 m² Nutzfläche und bei behördlicher
Nutzung mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche (§ 80 Abs. 6+7 GEG).
- Energieausweise müssen bei Verkauf/Vermietung von bestehenden Gebäuden vorgelegt oder ausgehängt werden (§ 80 Abs. 4).
- In Immobilienanzeigen sind folgende Pflichtangaben anzugeben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG), soweit ein Energieausweis vorliegt.
- In Energieverbrauchsausweisen ist in jedem Fall der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung anzugeben (§ 82 Abs. 2 GEG).
- Für die Anwendung der neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hat das BMWi eine Bekanntmachung (Arbeitshilfe vom 17.04.2014) herausgegeben, in der geregelt ist, wie mit vorhandenen, vor Mai 2014 ausgestellten Energieausweisen umzugehen ist. Bei neuen Gebäuden ist ein Energieausweis erst nach der Fertigstellung des Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG). Die Vorlagepflicht von Energieausweisen beim Verkauf nach § 80 Abs. 4 GEG gilt nur für bestehende Gebäude und bereits fertig gestellte Gebäude, für die bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde.